Satzung

Fachverband Deutscher Heilpraktiker
Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Fachverband Deutscher Heilpraktiker Landesverband Mecklenburg-Vorpommern“, im weiteren Verlauf kurz FDH LV MV. Nach Eintragung beim zuständigen Amtsgericht im VR erhält er den Zusatz „e. V.“.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Sassnitz.

3) FDH LV MV Geschäftsstelle, Dünenstraße 3a, 18225 Kühlungsborn

4) Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Der FDH LV MV fördert im Interesse der Volksgesundheit die Erhaltung der Naturheilkunde und unterstützt die HeilpraktikerInnen fachlich und rechtlich.
Der Verein hat sich in diesem Rahmen folgende Aufgaben gestellt:

a) Die natur- und erfahrungsheilkundlichen Verfahren zu bewahren, um für die allgemeine Volksgesundheit alternative Medizin anbieten zu können.
b) Eine kontinuierliche Fachfortbildung der Vereinsmitglieder zu gewährleisten.
c) Die HeilpraktikerInnen in ihrer Aufgabe, insbesondere durch fachliche Beratung in Berufs- und Rechtsfragen zu unterstützen.
d) Die Tradition des Berufsstandes zu pflegen und dafür zu sorgen, dass Standesrecht und Standespflicht auch weiterhin geachtet werden.

e) Mit Volksvertretung, Behörden und anderen Berufsverbänden im Gesundheitswesen berufsständische Angelegenheiten zu erörtern. Mit Informationen und Auskünften über die Naturheilkunde zu größerem Verständnis für die Belange der HeilpraktikerInnen, auch bei der Bevölkerung, zu werben.

6) Der FDH LV MV ist Mitglied im FDH Bundesverband e.V.. Eine weitere Mitgliedschaft in anderen Berufsverbänden ist für den Landesverband Mecklenburg-Vorpommern nicht zulässig. Gemeinsam mit dem Bundesverband und den weiteren Landesverbänden wird die Vertretung gegenüber den Landes- und Bundesbehörden wahrgenommen. Der FDH Bundesverband e.V. hat kein Recht auf Landesebene tätig zu werden, und keine einschränkende Wirkung auf die Rechte des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied werden kann, wer die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach dem HPG erworben hat.
2) HPA werden nicht mehr aufgenommen, alternativ kann ein Hörerausweis ausgestellt werden. Damit können alle Fachfortbildungen des LV als "Mitglied" besucht werden.
3) Fördermitglieder können nur im Landesverband Mitglied werden. Sie fördern den Verein mit Geld- und/oder Sachleistungen und haben kein Stimmrecht.
4) Der Antrag auf Mitgliedschaft, ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Landesverbandes zu richten. Über die Aufnahme als Mitglied des FDH LV MV entscheidet der Vorstand.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) Mit dem Tode.
b) Durch gerichtliche Zurücknahme der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung durch die zuständige Behörde.
c) Durch freiwilligen Austritt.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist und Rückgabe des Verbandsiegels/Ausweis an den Bundesverband über die Landesgeschäftsstelle.
d) Durch Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Das Mitglied hat hiergegen das Recht der Beschwerde vor der Mitgliederversammlung.

§ 5 Vereinsordnungsgewalt

Die Mitglieder verpflichten sich den Zweck des Vereins zu fördern und regelmäßig an den Fachfortbildungen teilzunehmen. Sie sind berechtigt Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu richten und an den Versammlungen teilzunehmen. Sie sind vom Verein berechtigt, im Rahmen der satzungsgemäß verankerten Aufgaben, Auskunft, Rat und Unterstützung zu verlangen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied ist dazu gehalten, einen Dauerauftrag für die Überweisung des Mitgliedsbeitrages einzurichten. Der Beitrag ist im Voraus für ein Jahr und im Januar für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

1) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt dabei folgendes: Der zweite Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten und die dem Vorstand obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.
2) Der Vorstand kann durch Mitglieder mit einer Funktion erweitert werden. Diese sind ausschließlich beratend tätig.
3) Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Neben der Wahrung der angestrebten Ziele des Vereins sind dies:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Die laufende Geschäftsführung
c) Verfügung über die Vereinsmittel durch den Vorsitzenden bis 1.500,00 €, dem Vorstand bis 3.000,00 €, darüber hinaus durch die Mitgliederversammlung pro Vorhaben.
d) Die Verwaltung des Vereinseigentums
e) Die Aufnahme oder den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
f) Die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten.
g) Die Einberufung der Mitgliederversammlung
h) Der Vorstand ist berechtigt, formale Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer anderen Behörde verlangt werden, selbständig durchzuführen.
4) Der Vorstand bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle. Er trifft auf Grund seiner ihm übertragenen Befugnisse eigenverantwortlich die notwendigen Entscheidungen für diese Geschäftsstelle
5) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden auf der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. In die jeweilige Aufgabe gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen.
6) Der Vorstand sowie Vereinsmitglieder, welche im Auftrag des Vorstandes für den Verein tätig sind, bekommen eine Aufwandsentschädigung, auf Dienstreisen ein Tagegeld und eine Erstattung ihrer für den FDH LV MV getätigten Ausgaben. Die Höhe der Aufwandsentschädigung sowie der des Tagegeldes wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 9 Mitgliederversammlung

1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung, sowie die Entlastung des Vorstandes für den Berichtzeitraumes.
b) Die Beschlussfassung über Haushalt und Jahresabrechnung.
c) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
d) Die Beschlussfassung über Eingaben, Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder.
e) Die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens
2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen.
3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, des Versammlungstermins und des Versammlungsortes drei Wochen vor dem Versammlungstag.
4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich eine Versammlung fordert.
5) Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Stellvertretungen und Stimmenübertragungen sind ausgeschlossen.
6) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ansonsten erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
7) Über Inhalt und Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
9) Bei Vorliegen von wichtigen Gründen, kann die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder den Vorstand oder einzelne Mitglieder desselben abwählen.

§ 10 Kassenprüfung

1) Die Geschäftsführung des FDH LV MV wird durch einen Kassenprüfer überwacht. Der Kassenprüfer hat den Jahresabschluss zu überprüfen und über seine Tätigkeit und das Prüfungsergebnis in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

2) Die Aufgabe des Kassenprüfer kann auch einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerfachanwalt übertragen werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation desselben durch den letzten Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung keinen anderen Liquidator bestimmt.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.



Errichtung des Vereins: 25. September 2004


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